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Statuten Tanzsportklub Modena, genehmigt 30.3.2007

S T A T U T E N

§ 1 – NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH

Der Verein führt den Namen „Tanzsportklub MODENA“. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Der Verein ist Mitglied des Österreichischen Tanzsportverbandes (ÖTSV) und der Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur (ASKÖ).

§ 2 - ZWECK

1. Der Verein ist ein überparteilicher, gemeinnütziger und nicht auf Gewinn ausgerichteter
Amateurverein.
2. Zweck des Vereines ist die Pflege und Förderung des Tanzsports.

§ 3 MITTEL ZUR ERREICHUNG DES ZWECKES

1. Die materiellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind:

a) Aufnahmegebühren;
b) Mitgliedsbeiträge;
c) Erträge aus Veranstaltungen und Veröffentlichungen;
d) Spenden ;
e) Subventionen und Zuwendungen im Sinne des Vereinszweckes;
f) Bausteinaktionen;
g) Werbung jeglicher Art;
h) Sponsoring mit Werbetätigkeit des Vereins und/oder seiner Mitglieder

2. Als ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes dienen:

a) die sportliche Betätigung seiner Mitglieder in Form des Turniertanzes;
b) die laufende Weiterbildung von Amateur-Turniertänzern und -tänzerinnen durch dazu berufene Fachkräfte (Trainer);
c) die Teilnahme der Vereinsmitglieder an sportlichen Tanzturnieren im In- und Ausland;
d) die Veranstaltung eigener Tanzturniere;
e) sonstige gesellige Veranstaltungen und Zusammenkünfte;
f) die Herausgabe von Schriften und Veröffentlichungen, die den Tanzsportgedanken fördern;
g) die Veranstaltung von Lehrgängen im Sinne des Vereinszweckes;

§ 4 - MITGLIEDER

1. Physische und juristische Personen können Mitglieder werden.

An Mitgliedskategorien werden unterschieden:

a) ordentliche Mitglieder;
b) außerordentliche Mitglieder;
c) Ehrenmitglieder.

Die Kategorien unterteilen sich weiterhin in Mitgliedsarten.

2. Ordentliche Mitglieder können körperlich und charakterlich geeignete physische Personen werden, die gewillt sind, den Vereinszwecken aktiv oder fördernd zu dienen und an allen Mitgliederrechten und -pflichten teilzunehmen. Die Beurteilung der Eignung steht dem Vorstand zu. Sie werden nach dem Ausmaß der gewählten Nutzung der Klubressourcen und dem Status der Registrierung im ÖTSV (Österreichischer Tanzsportverband, Mitglied der BSO) in folgende Mitgliedsarten unterteilt:

a) Breitensportmitglieder (haben am Turniersport noch nicht aktiv teilgenommen und keine Registrierung im ÖTSV oder einem anderen Tanzsportklub)
b) Aktive Mitglieder (nehmen am Turniersport mit Registrierung des ÖTSV für den Tanzsportklub Modena teil)
c) Altmitglieder (haben die aktive Teilnahme am Turniertanzsport beendet, nutzen aber weiterhin die Klubressourcen
d) Fördermitglieder (betreiben selbst den Tanzsport nicht aktiv, unterstützen aber materiell und/oder ideell die Ziele des TSK Modena

3. Außerordentliche Mitglieder können physische oder juristische Personen werden, die den Verein und seine Zwecke ideell oder materiell fördern, jedoch an den Mitgliederrechten und -pflichten nicht voll teilnehmen. Physische Personen werden nach dem Status der Registrierung im ÖTSV (Österreichischer Tanzsportverband, Mitglied der BSO) in folgende Mitgliedsarten unterteilt:

a) Gastmitglieder (haben am Turniersport noch nicht aktiv teilgenommen und keine Registrierung im ÖTSV, sind jedoch auch in einem anderen Tanzsportklub eingetragenes Mitglied)
b) Trainingsmitglieder (nutzen individuell die Ressourcen des TSK Modena, nehmen aber am Turniersport mit Registrierung des ÖTSV für einen anderen Tanzsportklub teil)
c) Sponsoren (unterstützen den TSK Modena und/oder seine Mitglieder materiell, erhalten jedoch Gegenleistungen im Rahmen der Gemeinnützigkeit)

4. Physische oder juristische Personen, die sich um den Verein und seine Zwecke besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 - BEGINN DER MITGLIEDSCHAFT

1. Bewerbungen um die Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied sind schriftlich an den Vorstand zu richten.

2. Ein Bewerber um eine ordentliche Mitgliedschaft gilt ab Abgabe des Aufnahmeansuchens als aufgenommen, sofern nicht innerhalb von zwei Monaten ab Abgabe des Aufnahmeansuchens eine Ablehnung durch den Vorstand erfolgt. Zur Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder ist ein einfacher Mehrheitsbeschluss des Vorstandes erforderlich. Die Wahl von Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit.

3. Die Ablehnung eines Aufnahmeansuchens durch den Vorstand ist endgültig und ist dem Bewerber unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, wobei eine Angabe von Gründen nicht erforderlich ist.

4. Die Aufnahme erfolgt immer zum 1. jenes Monats, in dem das Aufnahmeansuchen dem Verein übermittelt wurde.

§ 6 - ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

1. Eine Mitgliedschaft erlischt durch:

a) den Tod (bei juristischen Personen durch Beendigung der Rechtspersönlichkeit);
b) den freiwilligen Austritt;
c) die Streichung;
d) den Ausschluss.

2. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Vereinsverhältnis.

3. Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende eines Quartals des Geschäftsjahres erfolgen und ist dem Vorstand mindestens ein Monat vor Quartalsende schriftlich mitzuteilen. Maßgeblich für die Festsetzung des Austrittstermins ist das Datum des Poststempels oder der nachweislichen Übergabe der schriftlichen Abmeldung beim Vorstand. Als nachweisliche Übergabe gilt auch der vom Präsidenten elektronisch bestätigte Erhalt einer E-mail. Eine statutengemäße Startsperre des ÖTSV bei Klubwechsel kann mit Vorstandsbeschluss auf Antrag aufgehoben werden.

4. Die Streichung aus der Mitgliederliste kann vom Vorstand ohne weitere Verständigung über solche Mitglieder verfügt werden, die trotz zweimaliger Aufforderung mit der Bezahlung der fälligen Beiträge und Gebühren länger als drei Monate in Verzug geblieben sind.

5. Der Ausschluss ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder aus dem Verein kann durch den Vorstand erfolgen:

a) wegen unehrenhafter oder anderer schuldhafter Handlungen, die gegen die Interessen oder das Vermögen des Vereins, seiner übergeordneten Verbände oder seiner Mitglieder gerichtet sind;
b) wegen grober Verletzung der Mitgliederpflichten, der Statuten oder sonstiger bindender Vorschriften;
c) wegen grober Verletzung des Anstandes oder der guten Sitten oder auf Grund eines Verhaltens oder von Handlungen, welche die körperliche oder moralische Sicherheit anderer Mitglieder gefährden;
d) bei aktiven Turniertänzern und -tänzerinnen außerdem im Falle grober Verstöße gegen die sportliche Disziplin oder Fairness.

6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit. Sie kann aus den im Abs. 5 angegebenen Gründen erfolgen.

7. Der erfolgte Ausschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich schriftlich mit Begründung bekannt zu geben; gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen das Recht der Berufung an die nächste Hauptversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich beim Vorstand einzubringen. Sie hat
keine aufschiebende Wirkung und die Mitgliedsrechte des Ausgeschlossenen ruhen bis zur Entscheidung der Hauptversammlung.

8. Weder freiwilliger Austritt, Streichung noch Ausschluss befreien von der Verpflichtung zur Bezahlung der zum Zeitpunkt des Ausscheidens fällig gewesenen Beiträge und Gebühren. Das Mitglied hat bis zum Ende der Mitgliedschaft die festgesetzten Beiträge zu entrichten, persönlichen Besitz aus den Klubräumlichkeiten restlos zu entfernen, sowie Zugangskarte und sonstige vom Verein zur Verfügung gestellte Utensilien zurückzustellen.Der Vorstand ist berechtigt, sich aller gesetzlich erlaubter Mittel zur Eintreibung von Beitragsrückständen zu bedienen. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückvergütung bereits bezahlter Beiträge und Gebühren.

§ 7 - MITGLIEDSBEITRÄGE

1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und sonstigen Gebühren wird von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Kassiers für das jeweilige Geschäftsjahr festgesetzt. Als Geschäftsjahr gilt die Zeit vom 1.Jänner bis 31.Dezember.

2. Ehrenmitglieder sind von jeder Beitragsleistung befreit.

3. Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag und die sonstigen Gebühren - soweit sie den Verein betreffen - in begründeten Einzelfällen herabzusetzen oder vorübergehend ganz zu erlassen und hat darüber in der nächsten Hauptversammlung zu berichten

4. Die Mitgliedsbeiträge und sonstigen Gebühren werden auf der Homepage des Vereins und durch Aushang in den Klubräumlichkeiten veröffentlicht.

§ 8 - RECHTE DER MITGLIEDER

1. Ordentliche Mitglieder besitzen folgende Rechte:

a) das Recht, der Hauptversammlung beizuwohnen;
b) Sitz und Stimme sowie aktives und passives Wahlrecht in der Hauptversammlung;
c) das Recht zur Stellung von Anträgen in der Hauptversammlung;
d) das Recht zur aktiven Teilnahme an Tanzturnieren laut Vorstandsbeschluss nach Maßgabe der Bestimmungen der Turnierordnung;
e) das Recht, die Anlagen und Einrichtungen des Vereins im Rahmen der dafür bestehenden Bestimmungen zu benützen;
f) das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Außerordentliche Mitglieder besitzen folgende Rechte:

a) das Recht, der Hauptversammlung beizuwohnen,
b) das Recht zur Stellung von Anträgen in der Hauptversammlung,
c) das Recht, die Anlagen und Einrichtungen des Vereins im Rahmen der dafür bestehenden Bestimmungen zu benützen, sofern der Vorstand nichts Gegenteiliges beschließt,
d) das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

3. Ehrenmitglieder besitzen folgende Rechte:

a) das Recht, der Hauptversammlung beizuwohnen,
b) das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 9 - PFLICHTEN DER MITGLIEDER

1. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet:

a) das Ansehen, den Ruf und die Interessen des Vereins bzw. seiner übergeordneten Verbände, sowie des Tanzsports überhaupt zu wahren und alles zu unterlassen, was zu einer Schädigung dieser Interessen führen könnte;
b) die Statuten und sonstige bindende Vereinsvorschriften, sowie die Beschlüsse des Vorstandes und der Hauptversammlung zu beachten und zu befolgen;
c) die Anlagen, Einrichtungen und sonstige dem Verein gehörende oder ihm zur Benützung überlassene Räumlichkeiten und Gegenstände zu schonen und für allenfalls verursachte Schäden unaufgefordert Ersatz zu leisten;
d) die ihnen vorgeschriebenen Beiträge und Gebühren regelmäßig und unaufgefordert zu begleichen;
e) allfällige Standes-, Berufs- oder Adreßänderungen dem Vorstand unverzüglich bekannt zu geben.

2. Aktive Turniertänzer und -tänzerinnen sind überdies verpflichtet:

a) die Bestimmungen über den Amateurstatus strikt einzuhalten. Es ist ihnen insbesondere untersagt, Tanzunterricht zu erteilen, sich durch die Ausübung ihres Sportes wirtschaftliche

Vorteile zu verschaffen oder auf Grund ihrer Vereinstätigkeit Entgelte, Vergütungen und dergleichen anzunehmen, die über die Abgeltung tatsächlich erwachsener Spesen hinausgehen. Die Leistung von Trainingshilfe gegenüber anderen Vereinsmitgliedern fällt nicht unter den Begriff
des Tanzunterrichts.
b) den Anordnungen des Vorstandes, der Trainer/innen, der Turnierleitung oder anderen im Sportbetrieb Aufsicht ausübender Personen nachzukommen.

3. Aktive Turniertänzer und -tänzerinnen, die ordentliche Mitglieder sind, sind überdies verpflichtet:

a) für den Verein „Tanzsportklub MODENA“ zu starten;
b) Die erzielten tanzsportlichen Ergebnisse dem Klub unaufgefordert bekannt zu geben bzw. in die diesbezüglichen Unterlagen dem Vorstand auf Wunsch Einsicht zu gewähren.
c) an allen vom Verein veranstalteten Tanzturnieren ihrer jeweiligen Startklasse teilzunehmen, soweit nicht zwingende Hinderungsgründe nachgewiesen werden oder der Vorstand anderes entscheidet.

§ 10 - ORGANE DES VEREINS

1. Organe des Vereins sind:

a) die Hauptversammlung (§§ 11 f; § 5 Abs. 1 VerG)
b) der Vorstand (§§ 12 ff; § 5 Abs. 1 VerG)
c) die Rechnungsprüfer (§§ 14; § 21 VerG)
d) das Schiedsgericht (§§ 15)

(2) Die Funktionsperiode der Organe nach Abs. 1 lit. b, c, d beträgt zwei Jahre; sie dauert jedenfalls bis zur Wahl der neuen Organe. Die Wiederwahl ist möglich.

§ 11 - DIE HAUPTVERSAMMLUNG

1. Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich möglichst zu Beginn des Geschäftsjahres statt. Sie ist vom Vorstand einzuberufen und muss allen Mitgliedern mindestens 14 Tage vor Abhaltung schriftlich durch Aushang im Vereinslokal oder per E-mail unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung angezeigt werden.

2. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann vom Vorstand bei Vorliegen triftiger Gründe jederzeit unter Beachtung der im Abs. 1 angeführten Anzeigefrist einberufen werden. Sie muss binnen längstens 3 Wochen einberufen werden, wenn dies mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder,
jedenfalls aber 1/10 aller Mitglieder, in schriftlicher Form unter Angabe der Gründe oder Anträgebegehrt.

3. Anträge, Beschwerden oder Berufungen an die Hauptversammlung müssen mindestens eine Woche vor Beginn derselben in schriftlicher Form beim Vorstand einlangen.

4. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn zur festgesetzten Zeit mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Wird diese Zahl nicht erreicht, so kann nach Ablauf einer halben Stunde eine Hauptversammlung am gleichen Ort mit der gleichen Tagesordnung abgehalten
werden, welche dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig ist.

5. Zur gültigen Beschlussfassung genügt in der Regel die einfache Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zu Beschlüssen über Änderungen der Statuten oder über die Auflösung des Vereins ist jedoch unbedingt eine Zweidrittelmehrheit erforderlich, welche im Falle eines Auflösungsantrages zugleich die Zweidrittelmehrheit sämtlicher dem Verein angehörender ordentlicher Mitglieder darstellen muss.

6. Die Stimmabgabe kann nur persönlich und im eigenen Namen erfolgen. Eine Bevollmächtigung durch abwesende Mitglieder ist unstatthaft.

7. Wahlen können offen oder geheim erfolgen. Sie müssen geheim mittels Stimmzettel durchgeführt werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder begehrt wird. Im letzteren Fall hat der Vorsitzende zwei Stimmprüfer zu ernennen, welche die
Einsammlung und Zählung der abgegebenen Stimmen vornehmen und das Resultat bekannt geben.

8. Zur gültigen Wahl ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, so erfolgt ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Im zweiten Wahlgang entscheidet auf jeden Fall die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit das Los.

9. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Präsident, im Verhinderungsfall ein Vorstandsmitglied in der in § 12 Abs. 1 angegebenen Reihenfolge. Während der Wahl des Vorsitzenden führt das an Jahren älteste anwesende Mitglied den Vorsitz.

10.Über die Verhandlungen jeder Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Anzahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und das Stimmenverhältnis sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der statutengemäßen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglichen.

11.Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Ihr steht das Recht zu, in allen Vereinsbelangen Beschlüsse zu fassen. Dem Wirkungskreis der Hauptversammlung verbleiben neben den jeweils auf die Tagesordnung zu setzenden, dem Vereinszweck entspringenden Angelegenheiten insbesondere vorbehalten:

a) die Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichts und die Beschlussfassung darüber;
b) die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer/innen;
c) die Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge;
d) die Beratung und Beschlussfassung über Beschwerden und Berufungen;
e) die Festsetzung der Beiträge und Gebühren;
f) die Wahl von Ehrenmitgliedern;
g) die allfällige Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften;
h) die Beschlussfassung über Änderungen der Statuten;
i) die Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens.
j) Die Entlastung des Vorstandes

§ 12 - DER VORSTAND

1. Der Vorstand besteht aus:

a) einem/r Präsidenten/in;
b) einem/r oder zwei Vizepräsidenten/innen;
c) einem/r Schriftführer/in;
d) einem/r Kassier/in;
e) einem/r Turnierwart/in.
f) Stellvertretern für Schriftführer/in, Kassier/in und/oder Turnierwart/in, wenn das die Hauptversammlung beschließt.

2. Sämtliche Vorstandsfunktionen werden ehrenamtlich ausgeübt.

3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitglieds ist der Vorstand berechtigt, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Beim Ausscheiden von mehr als zwei Vorstandsmitgliedern ist unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung zum Zweck der Neuwahl des gesamten Vorstands einzuberufen. Fällt der Vorstand überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich beim zuständigen Gericht die Bestellung eines Kurators zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen hat.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach fristgerechter Einladung aller seiner Mitglieder mindestens drei derselben anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

5. Der Vorstand wird vom Präsidenten, im Verhinderungsfall von einem Vorstandsmitglied in der in § 12 Abs. 1 angegebenen Reihenfolge, schriftlich einberufen. Sitzungen sind nach Maßgabe des Geschäftsanfalles, nach Tunlichkeit jedoch mindestens alle zwei Monate einzuberufen. Über Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern muss eine Sitzung jederzeit binnen acht Tagen einberufen werden.

6. Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Fällen andere Vereinsmitglieder oder außen stehende Personen zeitweilig zu Beratungen bei zu ziehen. Diesen steht kein Stimmrecht im Vorstand zu. Die Rechnungsprüfer nehmen an den Sitzungen mit
beratender Stimme teil.

7. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll unter sinngemäßer Anwendung des §11 Abs.l0 zu führen.

8. Jedem ordentlichen Mitglied des Vereins ist in diese Protokolle jederzeit Einsicht zu gewähren.

9. Der Vorstand ist das leitende und überwachende Organ des Vereins und hat für die Abwicklung der Vereinsgeschäfte entsprechend den statutarischen Bestimmungen und den Beschlüssen der Hauptversammlung zu sorgen, wofür er der Hauptversammlung verantwortlich ist. In seinen
Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) die Erstellung des Geschäftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
b) die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlung, sowie die Vorbereitung von Anträgen hierzu;
c) die Obsorge für den Vollzug der von der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse;
d) die Aufnahme, die Streichung und der Ausschluss ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder;
e) die Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens im Sinne der Statuten und der Beschlüsse der Hauptversammlung, insbesondere die Einrichtung eines entsprechenden Rechnungswesens unter Beachtung allfälliger gesetzlicher Bestimmungen. Bei Eingehen von Verpflichtungen ist auf die finanziellen Möglichkeiten des Vereines Bedacht zu nehmen;
f) die Festsetzung der Unterrichts- und Trainingszeiten für aktive Turnierpaare im Einvernehmen mit dem Trainer (den Trainern);
g) die Veranstaltung von Tanzturnieren und anderen Veranstaltungen, sowie die Betrauung von Mitgliedern mit den Vorbereitungen hierzu;
h) die Festlegung einer Geschäftsordnung, sowie einer allfälligen Haus- und Benützungsordnung für die Einrichtungen des Vereins;
i) die Beratung und Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung oder dem Schiedsgericht vorbehalten sind;
j) von den Rechnungsprüfern aufgezeigte Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen (§ 21 Abs. 4 VerG);
k) die Mitglieder in geeigneter Weise über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung (Jahresabschluss) zu informieren; geschieht dies in der Hauptversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden (21 Abs. 4 VerG);
l) erforderliche Meldungen an Behörden (z.B. Vereinsbehörde, Finanzbehörde) zu erledigen;
m) zur Beratung und Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse (Arbeitskreise) einzurichten und deren innere Organisation zu regeln;
n) Dienstverhältnisse zu begründen oder aufzulösen.

§ 13 - ZUSTÄNDIGKEITEN DER VORSTANDSMITGLIEDER

1. Der/Die Präsident/in vertritt den Verein in allen Belangen nach außen. Er/Sie führt den Vorsitz im Vorstand und in der Hauptversammlung und beruft die Vorstandssitzungen ein. Er/Sie unterfertigt wichtige Schriftstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Abmachungen, Urkunden,
Zahlungsanweisungen, Eingaben etc. zusammen mit dem sachlich zuständigen Vorstandsmitglied. Bei Gefahr im Verzuge ist der/die Präsident/in berechtigt, gegen nachträglichen Bericht an den Vorstand, Anordnungen oder Maßnahmen zu treffen, die den Interessen des Vereins dienlich sind.

2. Die anderen Vorstandsmitglieder vertreten in der Reihenfolge von § 12 Abs. 1 den/die Präsidenten/in im Verhinderungsfall in allen seinen/ihren Zuständigkeiten.

3. Der/Die Schriftführer/in ist verantwortlich für:

a) die Führung der Anwesenheitsliste bei der Hauptversammlung;
b) die Besorgung des gesamten Schriftwechsels, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die im Rahmen der Kompetenzen anderer Vorstandsmitglieder von diesen selbst erledigt werden können;
c) die Führung aller Verhandlungsschriften, Sitzungs- und Versammlungsprotokolle, sowie die Verfassung allfälliger Aussendungen und Rundschreiben.

4. Der/Die Kassier/in ist verantwortlich für die ordnungsgemäße und sorgfältige Führung der
Vereinskasse sowie die Gebarung des gesamten Vereinsvermögens nach den Weisungen des
Vorstands. Er/Sie hat insbesondere:

a) für den rechtzeitigen Eingang der Beiträge und Gebühren Sorge zu tragen;
b) die Beitragskonten der Mitglieder sowie die gesamte Kassenführung stets auf dem letzten Stand zu halten und dem Rechnungsprüfer oder dem Vorstand auf Verlangen jederzeit sofortigen Einblick in die Gebarung zu gewähren;
c) sich vor Ausgaben jeglicher Art zu vergewissern, dass die Notwendigkeit derselben vom Vorstand anerkannt wurde, sowie auf die Ordnungsmäßigkeit der dafür erhaltenen Quittungen und Belege zu achten;
d) für eine sichere Verwahrung der Vereinsgelder und des sonstigen Vermögens Sorge zu tragen
e) dem Vorstand über alle Kassenbewegungen sowie über allfällige Beitragsrückstände in regelmäßigen Abständen zu berichten.

5. Der/Die Turnierwart/in ist verantwortlich für die Wahrung der Interessen der Turnierpaare, sowie die Vertretung aller rein sportlichen Belange innerhalb des Vorstandes. In seinen/ihren Wirkungsbereich fällt insbesonders:

a) die Obsorge über die Ordnungsmäßigkeit der Startpapiere;
b) die Erstattung von Vorschlägen für Veranstaltungen;
c) die rechtzeitige Nennung zu Tanzturnieren,
d) die Erstattung von Vorschlägen für das Training der aktiven Turnierpaare,
e) die Obsorge für die Vollständigkeit und stete Verwendbarkeit aller zur Durchführung eines Turniers benötigten Behelfe,

§ 14 - DIE RECHNUNGSPRÜFER

1. Zugleich mit der Wahl des Vorstandes werden von der Hauptversammlung mindestens zwei Rechnungsprüfer/innen gewählt. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.

2. Die Rechnungsprüfern/innen sind verantwortlich für:

a) die Prüfung der gesamten Vermögensgebarung und des jeweiligen Kassenbestandes, zu deren Vornahme sie jederzeit berechtigt sind. Über das Ergebnis dieser Prüfung haben sie dem Vorstand und der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
b) Gebarungsmängel und/oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen (21 Abs. 3 VerG), vor allem dann, wenn die eingegangenen Verpflichtungen die Mittel des Vereines übersteigen;
c) vom Vorstand die Einberufung einer Hauptversammlung (§ 10 Abs. 2) zu verlangen, wenn sie feststellen, dass der Vorstand beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird. Kommt der Vorstand diesem Verlangen nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach, können die Rechnungsprüfer selbst eine Hauptversammlung einberufen (§ 21 Abs. 5 VerG);
d) auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben und auf Insichgeschäfte (Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein) besonders einzugehen (§ 21 Abs. 3 VerG).

§ 15 - DAS SCHIEDSGERICHT

1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht, welches aus fünf Personen besteht.

2. Über Aufforderung des Vorstandes hat jeder Streitteil binnen zwei Wochen zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft zu machen. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein weiteres Vereinsmitglied als Vorsitzenden. Kommt keine Einigung über dessen Person zustande, so entscheidet das Los unter allen nicht am Streitfall beteiligten Vereinsmitgliedern.

3. Das Schiedsgericht hat nach bestem Wissen und Gewissen zu entscheiden, wobei es an keinerlei Weisungen gebunden ist. Es trifft seine Entscheidungen, die vereinsintern endgültig sind, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

4. Mitglieder, die sich weigern, die Entscheidungen des Schiedsgerichts anzuerkennen, können die Angelegenheit der nächsten Hauptversammlung vortragen, deren Entscheidung dann endgültig ist. Diese Berufung gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist schriftlich beim Vorstand
einzubringen. Sie hat keine aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung der Hauptversammlung.

§ 16 - TRAINER

1. Den vom Vorstand zu bestellenden Trainern obliegt die fachliche Weiterbildung und sportliche Betreuung der aktiven Turnierpaare, die Leitung und Beaufsichtigung des Trainings sowie die fachliche Beratung des Vorstands in allen Angelegenheiten des Turniertanzsports.

2. Als Trainer muss in der Regel ein dazu berufener und befähigter staatlich geprüfter Trainer oder Tanzlehrer (Professional) verpflichtet werden. Ist ein solcher nicht verfügbar, so kann mit Zustimmung des Vorstands ein geeignetes Vereinsmitglied (Amateur) zeitweilig und ohne Entgelt als
Hilfstrainer bestimmt werden.

§ 17 - AUFLÖSUNG DES VEREINS

1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur von der Hauptversammlung unter den im §11 Abs.5 festgesetzten Voraussetzungen beschlossen werden.

2. Bei Auflösung des Vereins, sowie im Falle des Wegfalles des begünstigten Zweckes beschließt die gleiche Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit über die Verwendung des gesamten Vereinsvermögens. Dieses darf ausschließlich an gemeinnützige Vereine oder Institutionen
übertragen werden.

3. Die Abrechnung und Übergabe des Vermögens besorgt der zuletzt im Amt befindliche Vorstand.

4. Der letzte Vereinsvorstand hat der zuständigen Vereinsbehörde das Datum der freiwilligen Auflösung und, falls Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis der Abwicklung, sowie den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift, sowie den Beginn der Vertretungsbefugnis eines/r allenfalls bestellten Abwicklers/in binnen vier Wochen nach Beschlussfassung über die Auflösung mitzuteilen (§ 28 Abs 2 VerG).

 
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